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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 631/14

Datum:
09.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 631/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1209.1WS631.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 34 KLs 35/14
Schlagworte:
Beschleunigungsgebot in Strafsachen, Unverhältnismäßigkeit, Haftbefehl, Strafhaft
Normen:
StPO § 112, EMRK Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:

Der Erlass eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten, dessen Strafhaft in anderer Sache in Kürze endet, ist dann unverhältnismäßig, wenn während der Strafhaft in anderer Sache genügend Zeit zur Verfügung gestanden hatte, um das Strafverfahren, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, voraussichtlich (rechtskräftig) abzuschließen und in dieser Zeit das Verfahren aus der Justiz zuzurechnenden Gründen nicht hinreichend gefördert wurde.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat (§ 473 StPO), verworfen.

 
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