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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 600/13

Datum:
27.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 600/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0127.1WS600.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 181 StVK 143 und 147
Schlagworte:
Lebenslange Freiheitsstrafe, Anrechnung von ausländischer Haft, Altfälle, besondere Schwere der Schuld, Mindestverbüßungsdauer
Normen:
StGB §§ 51, 57a; StPO § 454 Abs. 1
Leitsätze:

1. Hat der Tatrichter die gebotene höhere Anrechnung vom im Ausland anlässlich des Verfahrens erlittener Haft (hier konkret: Haftanstalt Carabanchel, Spanien, 1980er Jahre) unterlassen, so kann diese Anrechnung im Verfahren zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und der Mindestverbüßungsdauer in Altfällen von der Strafvollstreckungskammer nachgeholt werden.

2. Wurde der Verurteilte mündlich nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO gehört, so genügt es, wenn er zu einer kurz nach der mündlichen Anhörung eingegangenen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vor der Entscheidung in schriftlicher Form rechtliches Gehör erhält.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird mit der Maßgabe verworfen, dass die in Spanien aus Anlass der in dem Verfahren 46 Js 284/85 (StA Bielefeld) abgeurteilten Taten erlittene Freiheitsentziehung in der Weise auf die Mindestverbüßungsdauer in diesem Verfahren angerechnet wird, dass ein Tag ausländischer Haft zwei Tagen Freiheitsstrafe entspricht.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Verurteilte.

 
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