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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 518/14

Datum:
30.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 518/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1230.1WS518.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 36 KLs 6/14
Schlagworte:
Entschädigung, einstweilige Unterbringung
Normen:
StrEG § 2 und 6; StPO § 126a
Leitsätze:

Bei der Ausübung des durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eingeräumten Ermessens ist zum einen darauf abzusstellen, wie hoch der Unrechtsgehalt der rechtswidrigen Taten ist und ob durch sie der Rechtsfrieden empfindlich gestört wurde, zum anderen ist das Maß des Sonderopfers zu berücksichtigen, dass der Betroffene durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu erleiden hatte. Bei der Ermessensausübung ist ggf. auch der Umstand, dass eine Maßregelanordnung eher unwahrscheinlich war, zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem ehemaligen Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt (§ 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. § 473 Abs. 1 und 2 StPO).

 
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