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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 480/14

Datum:
04.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 480/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1104.1WS480.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 21 KLs 31/13
Schlagworte:
Zulassung der Beschwerde, grundsätzliche Bedeutung, nachträgliche Zulassung
Normen:
RVG §§ 56, 33
Leitsätze:

Soll die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zugelassen werden, so muss dies schon mit der Erinnerungsentscheidung erfolgen. Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist nicht statthaft.

 
Tenor:

Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

 
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