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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 477/14

Datum:
02.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 477/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1002.1WS477.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 61 Ns 3/14
Schlagworte:
Zuchtmittel, Erziehungsmaßregel, Beschränkung, Berufung, Unzulässigkeit, Teilrücknahme, Rechtsmittel
Normen:
JGG § 55; StPO § 318, § 322
Leitsätze:

Eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht etwa aufgrund der Regelung des § 55 Abs.1 JGG unzulässig. Die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Wird ein Rechtsmittel entgegen § 55 Abs. 1 JGG (wirksam) beschränkt, so führt dies zu seiner Unzulässigkeit.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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