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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 45, 46/14

Datum:
13.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 45, 46/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0213.1WS45.46.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 22 StVK 273 und 274/13 K
Schlagworte:
Lebenslange Freiheitsstrafe, Beschwerde, Zuständigkeitskonzentration, Mindesverbüßungsdauer Verböserungsverbot, Verbot der reformatio in peius
Normen:
JustizGNW § 12
Leitsätze:

1. Auch die Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Mindesverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und unterfallen der Zuständigkeitskonzentration des § 12 JustizGNW. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamm.

2. Zur Frage der Geltung des Verböserungsverbots im Beschwerdeverfahren.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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