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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 36/14

Datum:
06.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 36/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0206.1WS36.14.00
 
Schlagworte:
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz neuer Bewährungsstrafe
Normen:
StGB §§ 56f; 56a; StPO §§ 407, 408a
Leitsätze:

Werden neue während der in einer Sache laufenden Bewährungszeit begangene Straftaten mit einer im Wege der §§ 407, 408a StPO durch Strafbefehl verhängten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, geahndet, so hindert dies einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in der ersten Sache nicht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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