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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 360/14

Datum:
21.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 360/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0721.1WS360.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 92 StVK 178/09 BEW
Schlagworte:
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, fehlende Kenntnis des Verurteilten von einem die Bewährungszeit verlängernden Beschluss
Normen:
StGB § 56f, § 56a, § 56e
Leitsätze:

Die fehlende Kenntnis des Verurteilten von der Verlängerung der Bewährungszeit bei der Begehung der zum Widerruf führenden neuen Straftat hindert den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 11.06.2014 gegen den Beschluss der 92. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel vom 30.05.2014  hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.07.2014

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerde-führers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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