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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 305/14

Datum:
24.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 305/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0724.1WS305.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 31 KLs 13/10
Schlagworte:
Besetzung des Senats, Erstattung von Gebühren des Wahlverteidigers neben einem Pflichtverteidiger
Normen:
RVG § 14, StPO §§ 153 Abs. 2, 464a, 464b
Leitsätze:

1. Zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung von Wahlverteidigergebühren nach § 464b StPO ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern berufen, nicht der Einzelrichter.

2. Bei einem Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung sind wegen §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich auch insgesamt nur die Kosten für einen Verteidiger erstattungsfähig. Hat das Gericht aber neben einem vorhandenen Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrensablaufs bestellt und wurde dies nicht wegen des Verhaltens des Angeklagten oder des Wahlverteidigers erforderlich, sind die Wahlverteidigerkosten in voller Höhe zu erstatten.

 
Tenor:

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem früheren Angeklagen aus der Landeskasse gem. § 153 Abs. 2 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 5.642,33 Euro festgesetzt werden. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

 
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