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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 176/14

Datum:
08.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 176/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0508.1WS176.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 93 StVK 203/13
Schlagworte:
Weisung, gefährliche Gegenstände, Therapie, Bestimmtheit, Waffen, Fesselungsgegenstände
Normen:
StGB § 68 b
Leitsätze:

Zur hinreichend bestimmten Fassung und zur Verhältnismäßigkeit des Verbots des Besitzes bzw. des Führens von gefährlichen Gegenständen; Gegenständen, die zur Fesselung geeignet sind und von Therapieweisungen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit nachfolgenden Maßgaben verworfen:

a) Die Anordnung zu I.7. wird wie folgt gefasst:

„keine Materialien außerhalb seiner Wohnung mit sich zu führen, die zur Fesselung geeignet sind (insbesondere Handschellen, Kabel, Klebeband mit einer Breite von mehr als 1 cm, Seile, Spanngurte, sowie Kabelbinder und Gürtel oder ähnliche Materialien, die in Stabilität und Beschaffenheit in gleicher Weise zur Fesselung eingesetzt werden können). Ausgenommen hiervon sind Materialien, die notwendiger Teil der getragenen Bekleidung sind (z.B. Schnürsenkel) oder wesentlicher Bestandteil sonstiger vom Angeklagten genutzter Gegenstände sind (z.B. Kabel in Elektronikgeräten, Fahrzeugen etc.) sowie Gegenstände, zu deren Mitführung der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist (etwa Mullbinden im KFZ-Verbandskasten). Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gerichts.

b) Die Anordnung zu I.8. wird wie folgt gefasst:

„keine Waffen oder Waffenattrappen zu besitzen oder zu führen sowie keine Messer, Multitools, Stöcke, Stangen, Knüppel, Baseballschläger, Werkzeuge aus Metall außerhalb seiner Wohnung zu führen. Ausgenommen hiervon sind Gegenstände, zu deren Mitführung der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gerichts.

c) Die Anordnung zu II.2. entfällt.

 
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