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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 137/14

Datum:
03.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 137/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0403.1WS137.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 34 KLs 33/14
Schlagworte:
Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz
Normen:
StPO §§ 112 ff., 120; EMRK Art. 5 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

Zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Aufhebung eines erstinstanzlichen durch das Revisionsgericht aufgrund einer Verfahrensrüge.

Zur Überlastung der (Rückläufer-) Strafkammer als Grund für die Verfahrensverzögerung in Haftsachen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss sowie – klarstellungshalber – der Haftbefehl der 36. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 09.01.2013 werden aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

 
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