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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 110/14

Datum:
06.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 110/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.1WS110.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 37 AR 4/13
Schlagworte:
Befangenheitsgesuch im Wiederaufnahmeverfahren
Normen:
StPO § 28 Abs. 2, §§ 359 ff
Leitsätze:

Gegen Beschlüsse, durch die ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zulässig.Eine entsprechende Anwendung des§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO ist zumindest in den Fällen eines vom verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens nicht gerechtfertigt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31. Januar 2014 gegen den Beschluss der 37. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2014 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. März 2014

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten und seines Verteidigers beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen.

 
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