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Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.10.2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die gem. §§ 406, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag des Antragsstellers vom 01.07.2013 auf Ablehnung der Richter ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ### und ### im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 10.10.2013 Bezug genommen werden.
4Darüber hinaus war der Ablehnungsantrag vom 01.07.2013 bereits insgesamt unzulässig. Zu diesem Zeitpunkt war das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bereits abgeschlossen.
5Das Ablehnungsgesuch kann, wenn die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht wird, von der Anhängigkeit des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss angebracht werden (Musielak / Heinrich, ZPO, 10. Auflage, § 44 Rn. 2 m.w.N.). Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH NJW-RR 2007, 1653 m.w.N.).
6Die Kammer hatte den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 27.01.2009 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17.03.2010 zurückgewiesen. Damit war die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bereits unanfechtbar. Auch wenn man in der Eingabe des Antragstellers vom 15.05.2013 eine Gegenvorstellung sieht, ist diese mit Beschluss vom 14.06.2013 bereits abschließend beschieden worden. Gegen die Entscheidung der Gegenvorstellung ist jedes Rechtsmittel unzulässig (OLG Rostock, NJW-RR 2010, 215; Musielak / Fischer, a.a.O., § 127 Rn. 26). Eine weitere Tätigkeit der beteiligten Richter im konkreten Verfahren scheidet damit aus.
7II.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem Streitwert der Hauptsache.