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Oberlandesgericht Hamm, 1 W 49/14

Datum:
18.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 49/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0718.1W49.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 11 T 32/14
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21.05.2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 50,00 € festgesetzt.

 
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