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Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.10.2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die gem. §§ 406, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag des Antragsstellers vom 26.07.2013 auf Ablehnung der Richter ###, ###, ###, ###, ###, ###, ###, ### und ### im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 10.10.2013 Bezug genommen werden.
4Konkrete Anhaltspunkte, die eine Besorgnis der Befangenheit der in diesem Verfahren tätigen Richter rechtfertigen könnten, hat der Antragssteller nicht ausreichend dargelegt. Verfahrensfehler oder eine Gehörsverletzung vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Kammer hat die Eingabe des Antragsstellers vom 18.05.2013 als neuen Prozesskostenhilfeantrag behandelt. Der ursprüngliche Prozesskostenhilfeantrag in dieser Sache war von der Kammer bereits mit Beschluss vom 17.02.2009 zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 22.04.2009 zurückgewiesen. Damit war die Entscheidung über den ersten Prozesskostenhilfeantrag bereits unanfechtbar. Auf dieser Grundlage begegnet es keinen Bedenken, wenn die Kammer in dem Beschluss vom 11.07.2013 lediglich darauf hinweist, dass der neue Antrag vom 18.05.2013 keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte enthält.
5II.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem Streitwert der Hauptsache.