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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 93/14

Datum:
01.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 93/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0401.1VOLLZ.WS93.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV StVK 270/13
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung, Anspruch auf Telefonate
Normen:
SVVollzG § 26
Leitsätze:

Steht einem Sicherungsverwahrtem durchschnittlich etwa 1 Stunde pro Tag für Telefonate zur Verfügung, so ist den Anforderungen des § 26 Abs. 1 SVVollzG NW grds. hinreichend Rechnung getragen, wenn dem Untergebrachten das jeweilige Telefonat grds. zeitnah vermittelt wird. Als zeitnah sieht der Senat grundsätzlichen eine Zeitdauer von 2 Stunden zwischen Antragstellung und Vermittlung an.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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