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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 580/13

Datum:
14.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 580/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.1VOLLZ.WS580.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV StVK 138/13
Schlagworte:
Verpflegungszuschuss, Selbstverpfleger, Höhe, Berechnung, Sicherungsverwahrung
Normen:
SVVollzG NW § 17
Leitsätze:

Grundsätzlich reicht ein Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen nach § 17 Abs. 3 SVVollzGNW aus, da der Untergebrachte die Kosten seiner Selbstverpflegung grundsätzlich selbst zu tragen hat. Von der fakultativen Möglichkeit einer Erhöhung des Verpflegungszuschusses muss die Vollzugseinrichtung keinen Gebrauch machen, wenn die sonstigen, dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden Gelder in Verbindung mit dem Verpflegungszuschuss ausreichen, um eine gesunde Selbstverpflegung zu gewährleisten.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen demBetroffenen zur Last.

 
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