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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 540/14

Datum:
18.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 540/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1118.1VOLLZ.WS540.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV – 1 StVK 16/14
Schlagworte:
berechtigtes Interesse der Vollzugsbehörde, Verhältnis des Verfahrens nach § 119a Abs. 2 StVollzG zu dem Verfahren nach § 67c StGB
Normen:
StVollzG § 119a, StGB § 67c, StGB § 66c
Leitsätze:

Ein berechtigtes Interesse kann lediglich in den Fällen angenommen werden, in denen im Rahmen des gerichtlichen Feststellungsverfahrens auf Antrag der Vollzugsanstalt im Verhältnis zum Regelüberprüfungsverfahren gemäß § 119 a Abs. 1 StVollzG oder aber zum vollstreckungsrechtlichen Überprüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB, in welchem ebenfalls über die Frage ausreichender Betreuung des Gefangenen gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB zu befinden ist, eine zeitnähere Entscheidung in dem Sinn zu erwarten wäre, dass eine hierdurch früher mögliche Korrektur etwaiger vollzuglicher Mängel spätere vollstreckungsrechtliche Entscheidungen gemäß § 67 c StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit noch beeinflussen würde.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 StPO).

 
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