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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 533/14

Datum:
13.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 533/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1113.1VOLLZ.WS533.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 21 StVK 281/14
Schlagworte:
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Amtshaftungsanspruch, rechtsweginterne Verweisung
Normen:
GVG § 17a
Leitsätze:

1. Macht ein Strafgefangener Amtshaftungsansprüche fälschlich vor der Strafvollstreckungskammer geltend, so darf diese den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mangels Zuständigkeit als unzulässig verwerfen, sondern sie muss den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht analog § 17a Abs. 2 GVG verweisen.

2. Eine Verweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht scheidet nach § 17a Abs. 5 GVG aus.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld zurückverwiesen.

 
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