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Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Zusatz:
3Nach Auffassung des Senats könnte der bei einem Gebetsteppich aufgrund dessen Struktur und Verarbeitung erhöhte Kontrollaufwand dadurch verringert werden, dass dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, für die Verrichtung seiner Gebete ein Tuch oder Stoffstück zu seinem Arbeitsplatz mitzunehmen oder dort zu deponieren, dass keine bzw. keine aufwändigen Nähte aufweist und aus einem dünnen und sehr glatten Stoff besteht.