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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 411/14

Datum:
23.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 411/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0923.1VOLLZ.WS411.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 182 StVK 3/14
Schlagworte:
Maßregelvollzug, psychiatrisches Krankenhaus, Fesselung, Vorführung, Anhörungstermin,
Normen:
MRVG NW §§ 5 S. 2, 17 Abs. 3, 18. 21; StGB § 63
Leitsätze:

Eine Fesselung im Rahmen einer Vorführung, allein aus allgemeinen Sicherheitserwägungen oder zur Vorbeugung einer möglich erscheinenden Flucht, ist bei nach § 63 StGB untergebrachten Maßregelpatienten mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Gesetzesgrundlage unzulässig.

 
Tenor:

1.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Betroffene sich gegen die Zurückweisung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Zulässigkeit seiner Fesselung im Rahmen der Vorführung am 04.12.2013 zum Landgericht Kleve richtet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

3.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fesselung des Betroffenen im Rahmen seiner Vorführung zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird festgestellt, dass die Fesselung des Antragstellers im Rahmen der Vorführung am 04.12.2013 zum Landgericht Kleve rechtswidrig war.

4.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen darin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen je zur Hälfte die Landeskasse und der Betroffene.

 
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