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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 387/14

Datum:
14.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 387/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0814.1VOLLZ.WS387.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33i StVK 149/14
Schlagworte:
Sachen von geringem Wert, Gewahrsam
Normen:
StVollzG § 83
Leitsätze:

Für die Beurteilung, ob eine Sache von geringem Wert i.S.v. § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG vorliegt, ist alleinentscheidendes Kriterium deren materieller Wert. Auch untypische Sachen, die keine „klassischen Tauschobjekte“ darstellen, können hierunter fallen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird – mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

 
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