Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 378/14

Datum:
23.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 378/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0923.1VOLLZ.WS378.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV - 2 StVK 56/14
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung, Haschischkonsum, schwere Verfehlung
Normen:
SVVollzG NW § 80 Abs. 2
Leitsätze:

Haschischkonsum im Vollzug der Sicherungsverwahrung ist als eine schwere Verfehlung im Sinne des - mit § 103 Abs. 2 StVollzG gleichlautenden - § 80 Abs. 2 SVVollzG NW einzustufen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 2 StPO).

 
1 2 3 4 5
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank