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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 365/14

Datum:
14.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 365/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0814.1VOLLZ.WS365.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV StVK 434/13
Schlagworte:
Unterwäsche, Anstaltskleidung, erforderliche Anzahl von Wäschestücken
Normen:
StVollzG § 20
Leitsätze:

Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller auf dessen Verlangen Unterwäschegarnituren und Socken in einem Maße bereitzustellen, welches einen täglichen Wechsel erlaubt.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit sie darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Betroffenen Unterwäschegarnituren und Socken in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen.

In diesem Umfang wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, dem Betroffenen – auf sein Verlangen – Unterwäschegarnituren und Socken in einem Maße bereitzustellen, welches einen täglichen Wechsel erlaubt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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