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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 356/14

Datum:
09.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 356/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0909.1VOLLZ.WS356.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV 2 StVK 85/14
Schlagworte:
verbale Auseinandersetzung, Disziplinarmaßnahme
Normen:
StVollzG § 82 Abs. 1; StVollzG § 102
Leitsätze:

Einfache, auch im Leben in Freiheit vorkommende Formen verbaler Auseinandersetzung (unter Gefangenen), rechtfertigen keine Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 S. 12 StVollzG, so lange nicht dadurch die Abläufe in der Anstalt, wie etwa der Produktionsprozess im Anstaltsbetrieb, oder die Sicherheit (etwa aufgrund der Gefahr von Zusammenrottung anderer Gefangener und Bildung verfeindeter Gruppen) gestört werden.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen und der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als darin der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme zurückgewiesen worden ist (Tenor zu Ziff. 2).

Insoweit wird die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

 
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