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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 295/14

Datum:
11.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 295/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0911.1VOLLZ.WS295.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV StVK 322/13
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung, Telefonate, Rückrufe
Normen:
SVVollzG NW § 26
Leitsätze:

§ 26 SVVollzG NW betrifft sowohl eingehende wie ausgehende Telefonate. In wie weit dem Sicherungsverwahrten zu gestatten ist, von außerhalb der Anstalt zurückgerufen zu werden, richtet sich nach den allgemeinen Regeln, wie sie im Senatsbeschluss vom 01.04.2014 (1 Vollz (Ws) 93/14) dargestellt wurden.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der im Oktober 2013 erfolgte Widerruf der (generellen) Erlaubnis des  Antragsgegners gegenüber den in der Justizvollzugsanstalt C Untergebrachten, sich von Personen außerhalb der Anstalt durch deren   Vermittlung zurückrufen zu lassen, wird in Bezug auf den Betroffenen aufgehoben.

 Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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