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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 272 und 299/14

Datum:
03.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 272 und 299/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0703.1VOLLZ.WS272UND29.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 13 StVK 10/13
Schlagworte:
Durchsuchung, Sicherheitsstandards, Paketempfang, Elektrogeräte, Fernsehen, Computer, Monitor, Besitz, Begriff der Maßnahme, Maßregelvollzug
Normen:
MRVG NW § 7 Abs. 5, StVollzG § 109
Leitsätze:

1. Unter den Begriff der Maßnahme fällt jedes vollzugsbehördliche Handeln, das im Einzelfall auf die Gestaltung von Lebensverhältnissen mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist. Die Maßnahme muss auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein. Allgemeine Regelungen – wie hier – können daher nur insoweit Gegenstand der Anfechtung sein, wie sie bereits unmittelbare Wirkung im Einzelfall entfalten, nicht aber, wenn es zu ihrer Umsetzung noch des Erlasses von Einzelakten bedarf. Wird im Rahmen einer Anpassung von Sicherheitsstandards in allgemeiner Form für alle Untergebrachten einer Maßregelvollzugseinrichtung die Möglichkeit des Empfangs von Paketen auf sechs Stück pro Jahr begrenzt, handelt es sich nicht um eine Maßnahme in dem o.g. Sinne.

2. Zur Möglichkeit der Begrenzung des Besitzes diverser Arten von Gegenständen (insbesondere Elektronikgeräten) im Maßregelvollzug.

 
Tenor:

I. Rechtsbeschwerde des Direktors des Landschaftverbandes Westfalen- Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen, soweit der angefochtene Beschluss die Sicherheitsstandards in der Fassung des Widerspruchsbescheids insoweit aufhebt, als der Empfang von Elektrogeräten nur noch durch Bestellung im Versandhandel mit Versand an die Maßregelvollzugseinrichtung für zulässig erklärt wird und die Nutzung von Bettkästen als Stauraum hinter den Betten untersagt wird und er den Rechtsbeschwerdeführer verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer insoweit erneut zu bescheiden.

3.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

a) Soweit der angefochtene Beschluss die Verfahrensgegenstände „Abspielgeräte für Datenträger“, „Elektrokabel“  sowie Kaffeemaschinen und „Verbot des Erwerbs von Spielekonsolen“ betrifft, wird die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.

b) In den nicht in 3.a) erfassten Fällen (Paketempfang, Doppelung von Elektronikgeräten, selbstgebautes Mobiliar) wird der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

II. Rechtsbeschwerde des Betroffenen

1. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzgl. der Durchführung von Zimmerkontrollen als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird sie zugelassen und als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StPO).

 
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