Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 26/14

Datum:
18.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 26/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0218.1VOLLZ.WS26.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33a StVK 676/13
Schlagworte:
Kostenerstattung, Kosten für Verplombung von Fernsehgeräten
Normen:
SVVollzGNW § 40
Leitsätze:

Die Kosten für die zu Sicherungszwecken Verplombung eines Fernsehgeräts eines Sicherungsverwahrten können von diesem nicht erstattet verlangt werden. Es handelt sich insoweit vieolmehr um nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW nicht erstattungsfähige Kosten.

 
Tenor:

1. Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank