Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 253/14

Datum:
02.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 253/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0602.1VOLLZ.WS253.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 71 StVK 67/14
Schlagworte:
offener Vollzug, Gesundheitsfürsorge, Epilepsie, Epileptiker
Normen:
StVollzG § 10, StVollzG §§ 56, 101
Leitsätze:

Der Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge der Vollzugsbehörde ist Genüge getan, wenn bei einem voll einsichtsfähigen Epilepsiekranken seitens der Vollzugseinrichtung eine Unterbringung gewährleistet wird, in der er sich jederzeit in Gesellschaft begeben kann. Dem Betroffenen darf nicht allein wegen seiner Erkrankung und fehlender Möglichkeit der Sicherung einer jederzeitigen gemeinschaftlichen Unterbringung im offenen Vollzug die Unterbringung im offenen Vollzug versagt werden.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Landeskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses wird auf Kosten der Landeskasse (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO) nach einem Gegenstandswert von 500 Euro (§§ 52, 60, 65 GKG) als unzulässig zurückgewiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank