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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 249/14

Datum:
01.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 249/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0701.1VOLLZ.WS249.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 13 StVK 26/13
Schlagworte:
Durchsuchung, Zimmer, Maßregelvollzug, Anwaltspost, Sichtung
Normen:
MRVG NW § 7 Abs. 5; MRVG NW § 8 Abs. 3
Leitsätze:

1.

"Zwingende Gründe" i.S.V. § 7 Abs. 5 MRVG NW sind solche, die die Durchsuchung gerade bei dem konkreten Betroffenen (seinem Raum, seinen Sachen, seinem Körper) rechtfertigen, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gründe in der Person des Betroffenen gegeben oder sonstiger Natur sind. Es handelt sich um eine besonders hohe Stufe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Konkrete Verdachtsmomente i.S. eines Verdachts auf einen bestimmten Verstoß müssen allerdings nicht vorliegen. Allgemeine Gründe, die nicht konkret auf eine Durchsuchungsnotwendigkeit bei dem konkreten Betroffenen hindeuten, reichen indes nicht.

2.

Soweit § 8 Abs. 3 MRVG NW die Postüberwachung untersagt, ist auch im Rahmen der Durchsuchung nach § 7 Abs. 5 MRVG NW eine Kenntnisnahme von Schriftstücken verboten. Allerdings darf das Personal der Maßregelvollzugseinrichtung solche Schriftstücke soweit sichten, bis es sich davon überzeugt hat, dass es sich nicht um verbotene Gegenstände handelt. Im Regelfall wird dazu eine grobe Sichtung des Briefkopfes und des Schriftbildes reichen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Anwalt oder Verteidiger nur "getarnt" durch seinen Briefkopf inkriminierte Inhalte verbreitet, so ist ggf. auch ein "Anlesen" der Schriftstücke unvermeidlich.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzgl. des Feststellungsantrages und des vorbeugenden Unterlassungsantrages hinsichtlich der „unbegründeten Durchsuchung“ zurückgewiesen wird.

Soweit der vorbeugende Unterlassungsantrag zurückgewiesen wurde, wird der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde angewiesen, bei dem Betroffenen zukünftig eine Durchsuchung seines Unterbringungsraums nur dann vorzunehmen, wenn zwingende Gründe der Therapie, des geordneten Zusammenlebens oder der Sicherheit gerade die Durchsuchung dieses Raumes erfordern.

Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Dem Betroffenen wird – soweit die Rechtsbeschwerde Erfolg hat – ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus N bewilligt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

 
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