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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 182/14

Datum:
22.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 182/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0522.1VOLLZ.WS182.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33a StVK 869/13
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung, Rechtsschutz, Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerde-verfahren, Besitz von Gegenständen, Waschmaschine, Wäschetrockner
Normen:
SVVollzG NW § 15, StVollzG § 109 Abs. 3
Leitsätze:

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG erfolgt unabhängig von der Bedürftigkeit des Untergebrachten.

2. Ist dem Untergebrachten noch kein Rechtsanwalt beigeordnet, so ist im Rechtsbeschwerdeverfahren der Vorsitzende des Rechtsbeschwerdegerichts für die Beiordnung zuständig.

3. Genehmigungsfähige Gegenstände nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW sind nur solche, an denen der Untergebrachte den Besitz im Grundsatz von seinem Zimmer aus ausüben kann.

4. Waschmaschine und Wäschetrockner gehören nicht zur angemessenen Ausstattung des Zimmers eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird Rechtsanwalt I als Verfahrensbevollmächtigter für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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