Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 167/14

Datum:
28.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 167/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0428.1VOLLZ.WS167.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33 a StVK 834/13
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung, Taschengeld, Bedürftigkeit, maßgeblicher Zeitraum, Verweis
Normen:
SVVollzG NW § 35; StVollzG § 115 Abs. 1 S. 4
Leitsätze:

1.

Ein Verweis nach § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG ist nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides selbst, nicht aber auch auf die im gerichtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme der Vollzugsbehörde zulässig.

2.

Hinsichtlich der Bedürftigkeit für ein Taschengeld stellt § 35 SVVollzG NW auf die tatsächliche Bedürftigkeit des Sicherungsverwahrten in dem Antragszeitraum ab.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneu-

ten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbe-

schwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen

zurückverwiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank