Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Zu den erforderlichen Ermittlungen zur ausländischen Praxis bei Anwendung des Umwandlungsverfahrens in Bezug auf die Strafhöhe bei der Prüfung, ob ein Ersuchen zur Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe im Ausland gestellt werden soll.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
2I.
3Der Antragsteller ist niederländischer Staatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.07.2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 29.06.2012 – 331 Ls 102 Js 393/03 – 107/10 (zwei Jahre Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Antragsteller hat anlässlich der o.g. Verfahren Untersuchungshaft verbüßt.
4Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.08.2013 hat der Antrag-steller beantragt, die restliche Freiheitsstrafe aus dem o.g. Urteil in den Niederlanden zu vollstrecken. Dies hat die Staatsanwaltschaft Aachen mit Bescheid vom 19.12.2013 abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Bei der Entscheidung, ob beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen angeregt werden soll, eine ausländische Behörde um Vollstreckung einer im Inland gegen einen Ausländer verhängten Sanktion zu ersuchen, handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Es seien das Interesse des Verurteilten an der sozialen Eingliederung im Voll-streckungsstaat und das öffentliche Interesse der Strafrechtspflege gegeneinander abzuwägen. Die Nachforschungen der Behörde hätten ergeben, dass die nieder-ländischen Behörden im Falle des Ersuchens um Übernahme der Strafvollstreckung das Umwandlungsverfahren anwenden würden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei dann mit einer Bewährungsstrafe und einer Arbeitsauflage zu rechnen. Dies werde dem deutschen Strafanspruch nicht mehr gerecht, so dass dieser bei der Ab-lehnungsentscheidung Vorrang vor den Belangen des Antragstellers habe.
5Gegen den Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.01.2014 Be-schwerde eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in dem Bescheid eine Auseinandersetzung mit den persönlichen Belangen des Betroffenen fehle. Dieser sei seit Januar Vater eines Sohnes, habe eine feste Arbeit und lebe in eheähnlicher Gemeinschaft mit der Kindsmutter. Zudem sei die Umwandlung der Strafe eine in Art. 8 Abs. 1 lit. b EGVollstrÜbk vorgesehene Rechtsfolge, so dass auch gravierende Unterschiede bei der Strafhöhe hinzunehmen seien. Die Strafreduktion sei von der Staatsanwaltschaft auch nicht näher spezifiziert und dargelegt worden.
6Der Beschwerde hat die Generalstaatsanwältin in Köln mit Bescheid vom 24.02.2014 nicht abgeholfen. Für das Begehren des Betroffenen spreche zwar, dass er als Niederländer in den Niederlanden lebt. Die für die Resozialisierung erforderlichen Sozialkontakte könnten aber auch angesichts seines grenznahen Wohnortes bei einer Vollstreckung in Deutschland aufrecht erhalten werden. Die Gefahr einer deutlichen niedrigeren Strafe in den Niederlanden nach Durchführung des Um-wandlungsverfahrens mit der Möglichkeit einer bloßen Bewährungsstrafe würde aber dem deutschen Strafanspruch nicht gerecht. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass nach Beginn der Strafvollstreckung in Deutschland im Wege des Fortsetzungsver-fahrens die weitere Vollstreckung in den Niederlanden stattfinden könne, so dass auch hierdurch seinem Interesse auf heimatnahe Vollstreckung Rechnung getragen werden könne.
7Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.03.2014. Er hält die Be-scheide für ermessensfehlerhaft. U.a. wird ausgeführt, dass eine konkrete Be-fassung mit der niederländischen Vollstreckungspraxis erforderlich gewesen wäre.
8Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
9II.
10Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig aber unbegründet.
111.
12Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. In Ermangelung anderer Rechtsbehelfe steht gegen die Entscheidung, ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung nicht anzuregen, bei der es sich um einen Rechtsakt mit unmittelbarer Außenwirkung für den betroffenen Verurteilten handelt, wegen der Rechtsschutz-garantie aus Art. 19 Abs. 4 GG das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zur Verfügung (vgl. BVerfG NJW 1997, 3013; Senatsbeschluss vom 29.01.1998 – 1 VAs 7/98 – juris; Senatsbeschluss vom 16.03.1999 – 1 VAs 1/99 - juris).
13Der Antrag ist auch im Übrigen (§§ 24 Abs. 2, 26 EGGVG) zulässig.
142.
15Der Antrag ist aber unbegründet.
16a) Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt den gerichtlichen Rechtsschutz zur Überprüfung, ob die Vollstreckungsbehörde bei der Entscheidung über eine eventuelle Anregung eines Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das Verfahren zur Überstellung zum Zwecke der Strafvollstreckung ist zwei-stufig: Das Bundesministerium der Justiz wird als Bewilligungsbehörde nur tätig, wenn die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zuvor die vollstreckungs-rechtlichen Belange geprüft und eine Überstellung angeregt hat (BVerfG NJW 1997, 3013, 3014).
17Der Prüfungsmaßstab zur Überprüfung der entsprechenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ergibt sich demnach aus § 28 Abs. 3 EGGVG. Danach ist eine solche Ermessensentscheidung rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sach-verhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehen-den Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Der Senat kann hingegen nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vollstreckungsbehörde setzen (Senat StV 2010, 147 m.w.N; Senatsbeschluss vom 29.01.1998 – 1 VAs 7/98 - juris).
18b) Die angefochtenen Bescheide werden den genannten Anforderungen gerecht. Sie beruhen insbesondere auch auf einem hinreichend ermittelten Sachverhalt.
19Bei der Ermessensentscheidung, ob ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung angeregt wird, sind die Interessen des Verurteilten an der sozialen Wiedereinglie-derung in seinem Heimatland und das (inländische) öffentliche Interesse der Straf-rechtspflege gegeneinander abzuwägen (BVerfG NJW 1997, 3013, 3104; KG Berlin, Beschl. v. 01.10.2009 – 1 Zs 2179/09 – 4 VAs 13/09 – juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 310, 311).
20Eine erhebliche Herabsetzung der erkannten Strafe bei Durchführung des Umwand-lungsverfahrens (Art. 9 Abs. 1 lit. b ÜberstÜbK bzw. Art. 8 Abs. 1 lib. b EG-Vollstr-Übk) kann das öffentliche Interesse der Strafrechtspflege in einer Weise beein-trächtigen, dass dies die Interessen des Verurteilten überwiegt und eine Voll-streckung im Heimatland nicht angezeigt ist. Um dies festzustellen, ist eine konkrete Befassung mit dem ausländischen Recht, das der dortigen Vollstreckung zu Grunde liegt, und mit der dort maßgeblichen Vollstreckungspraxis erforderlich (KG Berlin, Beschl. v. 01.10.2009 – 1 Zs 2179/09 – 4 VAs 13/09 – juris; OLG Frankfurt NStZ 1999, 91, 92; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 310 und Senatsbeschluss vom 16.03.1999 – 1 VAs 1/99 – juris sowie Senatsbeschluss vom 25.09.2012 – III – 1 VAs 46/12 - juris). Nur in den Fällen, in denen eine längerfristige Strafvollstreckung geboten ist, als sie in dem zu ersuchenden Heimatstaat des Verurteilten konkret zu erwarten steht, treten regelmäßig dessen Resozialsierungsbelange hinter dem Er-fordernis wirksamer inländischer Strafvollstreckung zurück (KG Berlin, Beschl. v. 01.10.2009 – 1 Zs 2179/09 – 4 VAs 13/09 – juris; OLG Hamm a.a.O.).
21Vorliegend haben die Staatsanwaltschaft bzw. die Generalstaatsanwältin in ihren Bescheiden die persönlichen Belange des Antragstellers berücksichtigt und sind aufgrund konkreter Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen, dass im Falle der Durchführung des Umwandlungsverfahrens hier eine Umwandlung in eine bloße Bewährungsstrafe mit Arbeitsauflage wahrscheinlich sei. Dies werde bestätigt durch eigene Erfahrungen der Staatsanwaltschaft. Dass Ermittlungen angestellt wurden, welche Strafe in den Niederlanden im Falle der Anwendung des Umwandlungsver-fahrens zu erwarten seien, bestätigt der Akteninhalt. Dort wurde eine Auskunft zweier niederländischer Staatsanwälte eingeholt, dass angesichts des Umstands, dass es vorliegend um weiche Drogen gegangen sei (es ging um Amphetamin bzw. Marihuana) und die Taten lange zurückgelegen hätten (2003-2007), in den Niederlanden eher mit einer spürbaren Bewährungsstrafe und einer „maximalen Arbeitsstunden-Strafe“ zu rechnen sei. Die Abwägung, dass bei drohender bloßer Bewährungsstrafe der innerstaatliche Strafanspruch, der selbst unter Berücksichti-gung bereits erlittener Untersuchungshaft und der Regelung des § 57 StGB noch zu einer vollstreckbaren Strafe von rund 1 ½ Jahren führen würde, überwiegt, kann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.
22Der Senat hat bereits früher klargestellt, dass zur Ermittlung eines vollständigen Sachverhalts nicht erforderlich ist, dass monatsgenau bekannt ist, welche Strafdauer bei Umwandlung in eine niederländische Strafe zu erwarten wäre und dass insoweit als Ermittlungsmethode auch eine Auskunftseinholung von den niederländischen Justizbehörden in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 25.09.2012 – III – 1 VAs 46/12 – juris). Dem hat die Staatsanwaltschaft vorliegend Rechnung getragen.
23III.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festlegung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.