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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 185/13

Datum:
06.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 185/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.1VAS185.13.00
 
Schlagworte:
Absehen von der weiteren Vollstreckung, Ungleichbehandlung, Sicherungsverwahrung
Normen:
StPO § 456a, EGGVG §§ 23 ff, EMRK Art. 14, GG Art. 3
Leitsätze:

Auch vor dem Hintergrund einer anstehenden Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ist die Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet, bei einem ausländischen Gefangenen zur Kompensation von der weiteren Vollstreckung abzusehen, wenn ihm Lockerungen im Hinblick auf seinen ausländerrechtlichen Status nicht gewährt wurden. Sollten Lockerungen zu Unrecht nicht gewährt werden, so steht dem Betroffenen dagegen der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG offen (Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 19.03.2013 – III – 1 VAs 5/13).

 
Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen wird zurückgewiesen.

 
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