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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 94/13

Datum:
16.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 94/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0116.1RVS94.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 47 Ns 225 Js 2207/11 (10/13)
Schlagworte:
Gesamtstrafenbildung nach Verfahrensverbindung im Berufungsverfahren
Normen:
StGB §§ 53 ff., StPO §§ 3, 4, 237
Leitsätze:

Die Bildung zweier Gesamtstrafen in einem Berufungsurteil ist unzulässig, wenn das Berufungsgericht zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Es ist dann eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der beiden verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von acht und vier Monaten nebst den dazu getroffenen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

 
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