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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 87/14

Datum:
06.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 87/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1106.1RVS87.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 48 Ns 18/14
Schlagworte:
Gewerbsmäßigkeit, Diebstahl
Normen:
StGB § 243 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:

Kennzeichen der Gewerbsmäßigkeit ist das Bestreben, sich durch wiederholte Begehung entsprechender Taten eine Einnahmequelle zu erschließen. Die Wiederholungsabsicht muss sich hierbei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen hinsichtlich der für die vier Diebstähle vom 20.09.2012, 26.10.2012, 21.01.2013 und 13.03.2013 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten sowie hinsichtlich der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

 
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