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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 82/14

Datum:
21.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 RVs 82/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1021.1RVS82.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 11 Ns 25/14
Schlagworte:
Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung, Berufung, Diebstahl geringwertiger Sachen, Bagatellschaden, Freiheitsstrafe, gesetzliches Mindestmaß
Normen:
StGB §§ 20, 21, 46, 47, 242, StPO § 318
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung, wenn im Urteil des Erstgerichts weder eine Schuldunfähigkeit des Täters noch seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit erörtert wurden und das Berufungsgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bejaht.

2. Zur Bedeutung des Leistungsverhaltens für die Beurteilung der Schuldfähigkeit bei alkoholgewohnten Tätern.

3. a) Die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe jenseits des gesetzlichen Mindestmaßes von einem Monat kann auch bei einer Diebstahlstat mit nur bagatellhaftem Schaden noch schuldangemessen sein. Ob eine solche Freiheitsstrafe rechtsfehlerfrei verhängt werden kann, bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtschau aller strafzumes-sungsrelevanten Kriterien (§ 46 StGB), nicht allein nach der Schadenshöhe.

b) Der Senat würde es als dem Gebot einer gleichen und gerechten Strafanwendung geradezu zuwiderlaufend ansehen, wenn der besonders unbelehrbare Täter, der schon vielfach bestraft wurde und Hafterfahrung hat, allein unter dem Gesichtspunkt eines bagatellhaften Schadens in keinem Fall mit einer höheren Freiheitsstrafe als einer solchen von einem Monat belegt werden könnte und damit dem Täter gleichgestellt würde, bei dem erstmals unter Anwendung der Regelung des § 47 StGB auf eine kurzzeitige Freiheitsstrafe von einem Monat bei einer Tat mit bagatellhaftem Schaden erkannt würde, wenn ansonsten vergleichbare Umstände vorlägen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Woche verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/3 ermäßigt. Die Landeskasse hat 1/3 der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
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