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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 72/14

Datum:
09.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 72/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0909.1RVS72.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 24 Ns 1/14
Schlagworte:
Schuldspruchberichtigung durch Revisionsgericht
Normen:
StPO § 354
Leitsätze:

Eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht ist bei eingetretener horizontaler Teilrechtskraft nur in Ausnahmefällen zulässig.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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