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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 52/14

Datum:
05.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 52/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0605.1RVS52.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 45 Ns 232/12
Schlagworte:
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung bei Revisionseinlegung, Beschwer des Nebenklägers, Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
StPO § 341, StPO §§ 296 ff., 400
Leitsätze:

1. Die wirksame Einlegung der Revision setzt allgemein das Vorhandensein einer ausreichend formulierten Erklärung voraus, die sich im Namen eines bestimmten Beschwerdeführers ernsthaft gegen ein ergangenes Urteil richtet, um dessen Nachprüfung in einem übergeordneten Verfahren zu erreichen. Ist die Erklärung so unbestimmt gefasst, dass auch nach Ausschöpfung der Auslegungsmöglichkeiten offen bleibt, ob sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil oder gegen eine andere, in derselben Hauptverhandlung am selben Tag ergangene Endentscheidung richtet, so ist die Revision unzulässig.

2. Grundsätzlich setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Der Nebenkläger ist zur Rechtsmitteleinelegung nur berechtigt, soweit er durch die Entscheidung in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist.

 
Tenor:

1.

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Nebenklägerin (§ 473 Abs. 1 StPO).

2.

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

 
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