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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 48/14

Datum:
05.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 48/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0605.1RVS48.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 40 Ns 118/13
Schlagworte:
Ratenzahlungsanordnungdurch das erkennende Gericht
Normen:
StGB § 42; StPO §§ 459a, 354 Abs. 1a
Leitsätze:

Die Anwendung des § 42 S. 1 StGB ist zwingend, wenn seine Voraussetzungen vorliegen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

 
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