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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 38/14

Datum:
05.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 38/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0505.1RVS38.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 42 Ns 157/13
Schlagworte:
erforderliche Feststellungen zu einbezogener Verurteilung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
Normen:
StGB §§ 46, 54, 55; StPO § 267
Leitsätze:

Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bedarf es grundsätzlich der Mitteilung der Tatzeiten der einbezogenen Strafen sowie der wesentlichen Zumessungserwägungen in der einbezogenen Verurteilung. Der Mitteilung der wesentlichen Zumessungserwägungen bedarf es aber nicht, wenn es sich bei der einbezogenen Verurteilung um einen Strafbefehl handelte.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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