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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 32/14

Datum:
29.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 32/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0429.1RVS32.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 48 Ns 12/13
Schlagworte:
Ablehnung eines Beweisantrags wegen Offenkundigkeit, Nichtauseinandersetzung mit der als offenkundig behandelten Tatsache
Normen:
StPO § 261
Leitsätze:

Wird ein bestimmtes Aussageverhalten eines Zeugen in erster Instanz vom Berufungsgericht als offenkundig behandelt, so muss es sich daran festhalten lassen und – um die Beweis erschöpfend zu würdigen – im Falle der Aussageänderung zwischen den Instanzen die Aussage des Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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