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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 31/14

Datum:
27.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 31/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0527.1RVS31.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 47 Ns - 620 Js 243/13 - 116/13
Schlagworte:
Kostenbeschwerde, Nebenklage, Berufungsbeschränkung
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 S. 1, StPO § 400
Leitsätze:

Zur Statthaftigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenklägers.

 
Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.

Die Kostenentscheidung des Urteils der 47. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 31.10.2013 (47 Ns – 620 Js 243/13 – 116/13) wird dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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