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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 25/14

Datum:
29.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 25/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0429.1RVS25.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 11 Ns 95/13
Schlagworte:
Gewahrsamsbruch, Diebstahl, Beobachtung, Heimlichkeit, Drittgewahrsam
Normen:
StGB § 242
Leitsätze:

1. Der im Rahmen der Wegnahme nach § 242 StGB begründete neue Gewahrsam muss nicht unbedingt tätereigener Gewahrsam sein.

2. Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die Begründung neuen Gewahrsams möglich ist, hängt von den Einzelumständen ab (Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.04.1985 - 1 StR 144/86).

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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