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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 15/14

Datum:
20.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 15/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0220.1RVS15.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kamen, 15 Ds 74/13
Schlagworte:
gefährliches Werkzeug, Kausalitätsbeziehung, mittelbare Wirkung
Normen:
StGB §§ 315b, 224 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Es bestehen Zweifel, ob der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass im Rahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine bloße mittelbare Einwirkung des gefährlichen Werkzeugs nicht ausreicht, gefolgt werden kann, da die Formulierung „mittels“ lediglich eine Kausalitätsbeziehung umschreibt und sich die Gefährlichkeit des Werkzeugs ggf. auch bei nur mittelbarer Wirkung entfalten kann.

2. Zu den Anforderungen der Feststellungen bei einer Aburteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kamen zurückverwiesen.

 
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