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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 12/14

Datum:
18.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 12/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0218.1RVS12.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 45 Ns 19/13
Schlagworte:
Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung, Vollrausch – Feststellungen bei Fahrlässigkeit, Vollrausch- Bedeutung der Rauschtat bei der Strafzumessung
Normen:
StPO § 318, StGB §§ 15, 46, 323a
Leitsätze:

1. Bei der Strafzumessung im Rahmen der Aburteilung einer Tat nach § 323a StGB dürfen die Motive und die Gesinnung des Täters, die zu der im Rausch begangenen Tat geführt haben, bei der Strafzumessung nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden, sondern lediglich tatbezogene Merkmale. Die strafschärfende Wertung, die Vollrauschtat sei „sinnlos“ und „hässlich“ gewesen, verstößt gegen diesen Grundsatz, da sie sich auf die Gesinnung des Täters beziehen.

2. Das Verschulden Täters muss sich bei einer Straftat nach § 323a StGB nicht auf die Rauschtat beziehen.

3. Der Täter einer Straftat nach § 323a StGB handelt fahrlässig, wenn er die Folgen des Rauschmittels hätte erkennen können und müssen. Dazu sind grds. Feststellungen dazu, welche Vorstellung der Angeklagte über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums hatte, als er sich betrank, als auch dazu, dass er vorhersehen konnte, dass er in einen alkoholbedingten Rausch geraten würde, erforderlich.

4. Zur Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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