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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 11/14

Datum:
29.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 11/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0429.1RVS11.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lünen, 21 Ls -132 Js 1981/12- 23/13
Schlagworte:
Jugendstrafe, schädliche Neigungen, nachträgliche Bildung einer Einheitsjugendstrafe, erforderliche Feststellungen
Normen:
JGG § 31, § 54; StPO § 267
Leitsätze:

Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG ist es erforderlich, dass sich die Sachverhaltsdarstellung auch auf das einbezogene Urteil erstreckt, da nur so die Sanktionsbegründung nachvollziehbar ist. Erforderlich ist daher, dass die früheren Taten, die Gegenstand der einbezogenen Verurteilung sind, kurz dargestellt und auch die Strafzumessungserwägungen hinsichtlich dieser Taten kurz mitgeteilt werden. Darüber hinaus bedarf es einer neuen, selbstständigen, von der früheren Beurteilung unabhängigen, einheitlichen Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten; auch die früher abgeurteilten Taten sind deshalb im Rahmen der Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Lünen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Sachbeschädigung, des zweifachen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie des Diebstahls schuldig ist (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, 242 Abs. 1, 303, 303c, 53 StGB, 1,105 ff JGG).

 
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