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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 10/14

Datum:
06.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 10/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.1RVS10.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 42 Ns 182/13
Schlagworte:
Kurze Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikten
Normen:
StGB § 46, StGB § 47, BtMG § 29a Abs. 5, BtMG § 31a
Leitsätze:

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des Besitzes von 19,3gr Haschisch stellt auch bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften Täter keinen gerechten und angemessenen Schuldausgleich mehr dar.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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