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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 102/13

Datum:
21.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 102/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0121.1RVS102.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 42 Ns 145/13
Schlagworte:
Härteausgleich, Gesamtstrafe, nachträgliche Gesamtstrafe, Tagessatzhöhe
Normen:
StGB §§ 54, 55, StPO § 354 Abs. 1
Leitsätze:

1.

In einer Konstellation, in der eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung wegen vollständiger Vollstreckung einer früher verhängten Strafe ausscheidet, ist ein Härteausgleich vorzunehmen ist.

2.

Zur Bewertung der Härte und des vorzunehmenden Ausgleichs ist zu betrachten, wie eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, wäre sie in dem jetztigen Urteil möglich gewesen, ausgesehen hätte.

3.

Zur eigenen Entscheidung des Revisionsgerichts analog § 354 Abs. 1 StPO.

4.

Zu den Grenzen der Vornahme eines Härteausgleichs im Wege des sog. „Vollstreckungsmodells“.

 
Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes (bzgl. Einzelstrafen und Gesamtstrafe) auf 14 Euro festgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

 
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