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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 8/14

Datum:
20.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 8/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0120.1RBS8.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 736 OWi 79/13
Schlagworte:
Fehlende Urteilsgründe, Abfassung der Urteilsgründe nach Zustellung eines Urteils ohne Gründe
Normen:
StPO § 267, OWiG § 77b
Leitsätze:

Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile enthaltendes Urteil im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbetrieb des Gerichts herausgegeben worden ist, darf es – auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist – nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise – namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG – zulässig.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

 
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